Montag, 15. März 2010
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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo, ich bin seit ca. 13 Monaten im Ausland (Finnland) tätig. Ich bin alle 4 Wochen, von Donnerstag abend bis Montag nachmittag bei meiner Familie. Seit knapp 2 Monaten hat meine Familie (Ehefrau und 2 Kinder) extreme Probleme mit meinem Fernbleiben. Man muss leider feststellen, es beginnt eine Ehekrise. Ich will meine Familie nicht verlieren und sehe derzeit nur eine Lösung, sprich den Aufhebungsvertrag, da meine Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende vertraglich geregelt ist.
Werde ich eine Sperrfrist von 3 Monaten beim Arbeitsamt erhalten und kein Arbeitslosengeld beziehen?
Antwort:
Sehr geehrter Fragensteller,

auf der Grundlage, der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld I sind in § 144 SGB III geregelt. Die für Sie entscheidende Passage lautet:

"§ 144 Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)......"

Damit führen fristlose und verhaltensbedingte Kündigungen sowie Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge dann zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sozialkassen nicht mit verschuldeter Arbeitslosigkeit belastet werden sollen.

Ihnen muss also ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag zur Seite stehen.

Es stehen Ihnen insoweit tatsächlich gute Argumente zur Seite:

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG). Dies ist bei der Beurteilung des wichtigen Grundes von der Arbeitsagentur strikt zu beachten.

Das Bundessozialgericht hat daher einen wichtigen Grund beispielsweise bejaht, wenn dadurch die eheliche Lebensgemeinschaft erstmals oder erneut hergestellt werden soll. Ihr Fall ist insoweit vergleichbar. Allerdings muss der wichtige Grund tatsächlich vorliegen, er darf nicht auf einer Annahme oder einem Irrtum beruhen. Es ist daher ratsam, sich ihrer Ehefrau als Hilfe und Zeugin zu bedienen.

Es ist zu argumentieren, dass sich die Erwartungen an die Aufrechterhaltung der Ehe und Familie bei Aufnahme einer Tätigkeit im entfernten Ausland durch die Praxis als nicht erfüllbar herausgestellt haben. Der Behörde muss dargelegt werden, dass ohne die Aufgabe der Tätigkeit also tatsächlich die Trennung bzw. Scheidung droht.

Für einen wichtigen Grund spricht weiter, dass Sie Kinder haben und diese derzeit sehr wenig Kontakt mit Ihnen haben können sowie eine Trennung bzw. Scheidung droht. Je jünger die Kinder sind, je besser
ist dies für Ihre Argumentation.

Problematisch ist allerdings, dass Sie sich durch einen Aufhebungsvertrag nicht nur arbeitslos machen, sondern zusätzlich die Kündigungsfrist verkürzen und somit länger arbeitslos wären.

Ich rate Ihnen daher, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit beraten zu lassen. Dabei sollte die Gefährdung der Ehe tatsächlich dargelegt und unter Beweis stellbar sein.

Eine Gewähr, dass die Arbeitsagentur Ihnen folgt, kann natürlich nicht gegeben werden. Sollte es tatsächlich zu einer Sperrzeitverhängung kommen, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wird diesem nicht abgeholfen, bleibt die Klage zu den Sozialgerichten. Es ist ratsam, sich hierzu eines versierten Anwaltes für Arbeits- oder Sozialrecht zu bedienen. Die Kosten für die Klage werden zumeist von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. In diesem Fall würden wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung stehen.

Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
20.01.2010
Preis:
75 €
Kunde:
oleb71
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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