Donnerstag, 2. September 2010
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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst, NRW, als Wissenschaftler in einem Universitätskrankenhaus tätig (feste Stelle). Nach anfänglich Bat2a wurde ich auf TVL13Ü-Stufe3 übergeleitet. Zum 1.11.2008 wäre ich automatisch aufgrund einer weiteren Anpassungsstufe auf TVL13-Stufe 4 befördert worden. Aufgrund meiner Leistungen und aufgrund erweiterter Pflichten/Verantwortung wurde ich nun 2 Monate vor diesem Stichtag (den mir vorher unsere Verwaltung nicht nennen konnte) auf TVL14 "befördert". Allerdings nur Stufe 2. Ich muss nun 2 Jahre warten, um auf Stufe 3 zu kommen und weitere 3 Jahre warten, um auf Stufe 4 zu kommen. Wäre ich erst im November befördert worden, wäre ich automatisch auf TVL14 Stufe 4. Aufgrund dieser verfrühten Beförderung bekomme ich nun ab November 600 EUR weniger Gehalt als wenn ich später befördert worden wäre bzw. 300 EUR weniger Gehalt, als wenn ich nicht befördert worden wäre. Kann dies im Sinne des Gesetzes sein, dass ich durch eine frühe Beförderung weniger verdiene als ohne oder spätere Beförderung? Nehme ich nicht als Sonderbedingung als Wissenschaftler meine "Erfahrungsstufe" mit in die höhere Gruppe? Steht mir nun rechtlich nicht mehr TVL14 Stufe 4 zu? Was kann ich von meinem Arbeitgeber erwarten? Der Verwaltungsdirektor ist nicht gewillt, aus diesen Gründen die Beförderung wieder rückgängig zu machen oder zeitversetzt zu vollziehen. Er argumentiert mit "Tarifrecht".
Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 17 Abs. 4 TVL werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entlgeltgruppe derjenige Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellentgelt erhalten, mindestens jedoch Stufe 2. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 liegt bei 3400,00 €, bei Entgeltstufe 4 bei 3740,00€ und bei Entgeltgruppe 14 Stufe 2 bei 3500,00€. Insofern hat sich der Arbeitgeber korrekt verhalten, da zum Höhergruppierungsstichtag die Entgeltgruppe 14 Stufe 2 ein höheres Entgelt vorsieht, als das bisherige Entgelt in Entgeltgruppe 13 Stufe 3.

Dass die Expektanzen auf Stufensteigerungen dadurch quasi umgangen wurden bzw. in die Länge gezogen werden haben die Tarifparteien offenbar bewusst in Kauf genommen. Ein Rechtsstreit dürfte daher max. 50/50 Chancen haben, ich glaube eher weniger angesichts der bisherigen Rspr. des BAG zu im Kern ähnlichen TVÖD Prolematiken.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in der Entgeltgruppe 14 Expektanzen auf eine höhere Entgeltenwicklung als in der Entgeltruppe 13 gegeben sind.

Zudem besteht noch Möglichkeit, dass aufgrund besondere Leistungen zumindest die erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen 4-6 jeweils verkürzt werden können (§ 17 Abs. 2). Vielleicht lässt sich hier eine Korrektur der misslichen aktuellen Situation herbeiführen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit zunächst gedient zu haben, auch wenn die Antwort sicher nicht wunschgemäß ausgefallen ist. Aber immerhin lassen sich durch diese Antwort unnötige Konflikte vermeiden. Ich schlage Ihnen vor, Ihrem Verwaltungsdirektor vorzuschlagen, die Benachteiligung durch die Verkürzung nach § 17 Abs. 2 auszugleichen.



Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser, Rechtsanwalt

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Status:
archiviert
Datum:
20.11.2008
Preis:
150 €
Kunde:
schlee
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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