Sonntag, 12. Februar 2012
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Betreff:
Kategorie:
Erbrecht
Frage:
In meinem gewerblichen Mietvertrag steht unter Mietdauer folgende Klausel:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2003 und wird auf die Dauer von 2 Jahren, also bis zum 31.10.2005 festabgeschlossen.
Der Vetrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von eine der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird.

Frage:

Zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt komme ich aus dem Vertrag heraus ?.
Antwort:
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich leider aufgrund der Ihrerseits getätigten Angaben nur teilweise beantworten kann:

Der Mietvertrag enthält eine Verlängerungsklausel, nach welcher sich das Mietverhältnis um 1 Jahr verlängert, wenn eine Partei das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der festen Mietzeit kündigt. Wahrscheinlich steht in Ihrem Vertrag, dass sich das Mietverhältnis dann „jeweils“ um ein weiteres Jahr verlängert. Die von Ihnen geschilderte Fristenregelung macht jedoch keinen Sinn, da sie an das „Jahresende“ anknüpft, so dass ich die Frage ohne den genauen Wortlaut des Mietvertrages nicht beantworten kann. So wie Sie die Regelung wiedergegeben haben, bedeutet dies, dass Anknüpfungspunkt für die Fristen das Jahresende ist. Da jedoch das Mietverhältnis entsprechend der Regelung nicht zum Jahresende endet, ist die Regelung inhaltlich nicht verständlich. Dies würde nämlich bedeuten, dass Sie das Mietverhältnis jeweils zum 31.10. eines Jahres kündigen können, wenn Sie mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen, also mit Kündigung, die zum 03.10. des Vorjahres zugeht. Ein solcher Inhalt macht keinen Sinn.

Eine übliche Regelung wäre, dass sich das Mietverhältnis stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Beendigungszeitpunkt, also zum 31.10. des Jahres, gekündigt würde. Ist das der Inhalt Ihrer mietvertraglichen Regelung, so muss zum Wirksamwerden der Kündigung diese zum 03.08. des Jahres zugehen. Entscheidend ist, dass die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zugehen muss.

Für den Fall, dass die Klausel so lautet, dass sich Vertragsverhältnis jeweils um eine weiteres Jahr verlängert, wenn eine Partei nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Beendigungszeitpunkt kündigt, können Sie das Mietverhältnis zum 31.10.2006 mit Kündigung , die bis zum 03.08.2006 zugeht, beenden. Dies gilt jedoch nur, wenn die mietvertraglichen Regelung dem entspricht.

Ohne genauen Wortlaut kann ich Ihnen die Frage leider nicht abschließend beantworten.




Mit freundlichen Grüßen


Nina Hörstrup

http://www.juracity.de
Nachfrage:
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Status:
archiviert
Datum:
06.06.2006
Preis:
40 €
Kunde:
schulz
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