Sehr geehrte Fragestellerin,
anders als manche Landespersonalvertretungsgesetze, die weiterreichende Einschränkungen kennen, gibt es in Baden-Württemberg nur die Einschränkungen des § 81:
"§ 81
Besondere Gruppen von Beschäftigten
In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit
bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. a und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für
leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.
Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung."
Massgeblich ist daher nicht die Prokura, sondern
a) die Besoldung bzw. das Entgelt. Liegt dies bei der Besoldungsgruppe A 16 oder höher bzw. EG 15 oder höher, ist die Mitbestimmung ausgeschlossen.
b) ob der Betreffende Beschäftigte ein Personalentscheider im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 ist, also der "Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind." Dann bestimmt der PR nur auf Antrag der Beschäftigten mit.
Ob die Voraussetzungen von a) oder b) vorliegen, unterliegt dem Mitbeurteilungsrecht des Personalrats, ihm müssen daher mindestens die Informationen gegeben werden, damit er selbst beurteilen kann, ob eine entsprechende Einschränkung der Mitbestimmung vorliegt.
Mit freundlichen Grüssen
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt