Betreff:
Kategorie:
Mietrecht
Frage:
Nachsatz zu „Zustand bei Rückgabe der Mietsache“
Hilfe, mir ist gerade aufgefallen, dass ich auf der letzten Seite des Mitvertrages folgendes unterschrieben habe:
"Zustimmungserklärung der Mieter
Das ausgefüllte, vom Vermieter noch nicht unterzeichnete Mietvertragswerk habe vor Abschluss des Mietvertrages zur Überprüfung erhalten. Ich hatte genügend Zeit und Gelegenheit, die einzelnen Paragraphen zu prüfen, aufklärende Fragen zu stellen und habe bei der Vertragsgestaltung mitgewirkt.
Mit dem von mir unterzeichneten Vertragsinhalt, welcher den getroffenen Vereinbarungen entspricht, bin ich einverstanden, insbesondere auch mit den in § § 6 Ziff. 2 (betrifft Abgabe von Willenserklärungen),23 Abs. 1 und 2 (Hausordnung... – Ersatzvornahme bei Nichterfüllung) festgelegten Ermächtigungen.
Ich bestätige ferner, dass mir die Speicherung der Angaben über die gemietete Wohnung in der örtlichen Mietpreiskartei bekannt ist.“
Sind durch meine Unterschrift unter dieser Erklärung die Klauseln in Bezug auf Fristenpläne und Auszugsrenovierung im Mietvertrag etwa trotz BGH-Urteil wieder wirksam?
Gelten diese Urteile denn überhaupt für Altverträge aus dem Jahr 2000?
Antwort:
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist die von mir benannte Rechtsprechung auch auf Mietverträge aus dem Jahr 2000 anwendbar. Die nunmehr bekannt gewordene Klausel könnte ein Gericht jedoch so auslegen, dass es sich eben nicht um einen Formularvertrag handelt und die Klausel dann wirksam wäre und Sie zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wären. Die Zusatzvereinbarung weist gerade daraufhin, dass das Vertragswerk nicht einseitig vom Vermieter vorgegeben wurde und Sie tatsächlich Einfluss auf den Inhalt des Vertrages hatten. Genau diesen Fall gibt es von der Rechtsprechung noch nicht entschieden, jedoch halte ich es für durchaus möglich, dass der entscheidende Richter aufgrund der Zusatzvereinbarung davon ausgeht, dass kein Formularvertrag vorliegt und die Klausel damit wirksam ist. Mit der Erklärung haben Sie schließlich unterzeichnet, dass Sie von der Vertragsklausel hinsichtlich der Schönheitsreparaturen nicht überrascht wurden und daher nicht besonders schützenswert sind. Die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln beim Formularvertrag begründet der BGH ja gerade damit, dass der Mieter, wenn er keinen Einfluss auf die Vertragsbestimmungen hat, besonders benachteiligt wird. In Ihrem Falle kann der Richter ohne weiteres sagen, dass Sie dafür hätten Sorge tragen können, dass eine Relativierung aufgenommen wird.
Aufgrund der Zusatzvereinbarung sollten Sie, um auf Nummer sicher zu gehen, die geschuldeten Schönheitsreparaturen durchführen. Ansonsten müssen Sie das Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup
http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
31.01.2007
Preis:
25 €
Kunde:
gwenny
Experte: