Ich habe folgende Frage: In unserem Personalrat ist ein Mitglied zu 100 % freigestellt. Wie verhält es sich mit der Vorgesetztensituation? Wer ist a) fachlich und b) disziplinarisch der Vorgesetzte des freigestellten Mitgliedes. Welche Rechtsgrundlage steht dahinter? Für uns gilt das LPVG des Landes Nordrhein-Westfalen. Wir streiten uns diesbezüglich ´mit dem AG.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen!
Gruß
Personalrat
Guten Tag,
das freigestellte Personalratsmitglied soll nach einer Entscheidung des VG Karlsruhe dem Dienststellenleiter unterstellt sein:
VG Karlsruhe 9. Kammer
Entscheidungsdatum: 20.01.2005
Aktenzeichen: 9 K 796/03
Dienstvorgesetzter und damit für die aktuelle Leistungsfeststellung eines freigestellten Mitglieds des Hauptpersonalrats zuständig ist nicht der Schulleiter, sondern der Präsident des Oberschulamts (nunmehr die Regierungspräsidentin).
Weisungsrechte Vorgesetzter bestehen nicht, so der Disziplinarsenat des BVerwG:
"Die Freistellung des Beamten als Personalratsmitglied berührt nicht - von dem Wegfall der Dienstleistung abgesehen - die anderen aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Pflichten (Fischer/Goeres a.a.O. § 46 Rz. 40; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 46 Rz.61). Ein Beamter, der sich mit der Verletzung seiner Pflichten aus dem Personalvertretungsgesetz auch eines Verstoßes gegen seine Dienstpflichten schuldig macht, kann disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (BDHE 4, 69 (71)). Hier handelt es sich um Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ( § 54 Satz 3 BBG ). Entgegen der Auffassung der Anschuldigungsschrift kann dem Beamten jedoch nicht ein Verstoß gegen dienstliche Anordnungen ( § 55 Satz 2 BBG ) zur Last gelegt werden, weil es sich bei dem Personalratsamt um eine weisungsungebundene Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (Fischer/Goeres a.a.O. § 46 Rz. 10; Dietz/Richardi a.a.O. § 46 Rz. 4). Allerdings lassen sich aus der Zugehörigkeit eines Beamten zum Personalrat keine besonderen Dienstpflichten herleiten (BDHE 6, 97). Dem steht jedoch nicht entgegen, Verstöße gegen ausdrücklich gesetzlich normierte Ge- und Verbote auch als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des Beamtenrechts zu werten. Dies gilt nicht nur für die durch das Personalvertretungsgesetz einem Personalratsmitglied auferlegten Pflichten, sondern insbesondere auch für in diesem Zusammenhang begangene Beleidigungen, Nötigungsversuche und rechtswidrige Eingriffe in den Dienstbetrieb.
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Gegen die Ansicht, daß es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG handelt, kann nicht eingewendet werden, daß die Mitglieder des Personalrats nach § 46 Abs. 3 BPersVG in dem erforderlichen Umfang "von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen" sind. Denn: Wer vom Dienst freigestellt wird, ist nicht im Dienst.
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Bei der Abgrenzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 einerseits von Satz 2 andererseits geht es nicht darum, diejenigen Pflichten, die in Ausübung des übertragenen Amtes erfüllt werden müssen, von solchen Pflichten abzugrenzen, die nicht zu den eigentlichen Obliegenheiten des Amtes gehören, die jedoch ebenfalls dienstlich begründet oder zumindest doch veranlaßt sind. Es geht vielmehr um die Abgrenzung des dienstlichen Bereichs eines Beamten allgemein von demjenigen Lebenskreis, in dem er von dienstlichen Pflichten frei und Privatmann - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht bar jeglicher beamtenrechtlicher Verpflichtungen - ist. Zu diesem privaten Lebensbereich gehört eine Tätigkeit für den Personalrat nicht. Weder das Ob noch das Wann oder das Wie steht im Belieben des für eine Tätigkeit im Personalrat freigestellten Beamten; er steht vielmehr auch insoweit in einer d i e n s t l i c h e n Pflicht. Er übt, wie es in § 46 Abs. 1 BPersVG heißt, ein Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Dieses Amt ist nicht nur ganz allgemein mit den Dienstgeschäften des Beamten verbunden, wie die bereits angesprochenen Vorschriften zeigen, die den betreffenden Beamten rechtlich wie bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte sonst absichern und die Tätigkeit wie die Ausübung dieser Dienstgeschäfte behandeln; es ist durch § 29 BPersVG insofern besonders eng mit dem Hauptamt des Beamten verknüpft, als die Mitgliedschaft im Personalrat u.a. dadurch erlischt, daß das Dienstverhältnis überhaupt endet oder die Dienststelle verlassen wird. Diese Verknüpfung zumindest schafft diejenige innere Beziehung, schafft den sachlichen Zusammenhang zwischen Personalratstätigkeit und anderen dienstlich übertragenen Obliegenheiten, der für den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt wird, und grenzt diese Tätigkeit eindeutig von der durch Satz 2 a.a.O. erfaßten Privatsphäre des Beamten ab. Daß für Weisungen von Vorgesetzten und dienstliche Anordnungen üblicher Art im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit kein Raum ist, daß das Ehrenamt des § 46 Abs. 1 BPersVG von der Vorschrift des § 55 BBG nicht erfaßt wird, ändert am dienstlichen Charakter der Personalvertretungstätigkeit nichts. Weisungsrechte Vorgesetzter sind ein Indiz dafür, daß eine Tätigkeit dienstlich ist; unabdingbare Voraussetzung dafür sind sie indessen nicht."
Also: Wer vom Dienst freigestellt wird, ist nicht im Dienst. Wer nicht im Dienst ist, hat keinen Vorgesetzten. Ausser dem Dienststellenleiter selbst. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Weisungen im HInblick auf die Personalratsarbeit erteilen dürfte ;-).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Felser, Rechtsanwalt
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt