Wenn die Kündigungsfrist "sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres" beträgt und die schriftliche Kündigung zum Ablauf des 30.09. erfolgte, gilt dann der durch den Vorgesetzten am 19.08. bestätigte Eingang der Kündigung (erster Tag der sechs Wochen) noch als rechtzeitiger Eingang und damit die Kündigung als wirksam?
Sehr geehrter Herr Jokiel,
der Zugang der Kündigung am Mittwoch den 19.8.2009 beendet das Arbeitsverhältnis rechtzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende am 30.9.2009. Das ergibt sich aus §§ 189 Abs. 1, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB.
Vor allem § 188 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass die Kündigung, wenn eine Monatskündigungsfrist in Rede steht, sie an einem Mittwoch zugeht, auch an einem Mittwoch abläuft. Der 30.9. ist der Mittwoch sechs Wochen später.
Die Übergabe beim Vorgesetzten reicht auch aus, um den Zugang zu bewirken.
Beste Grüße
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt