Rotlichtverstoß länger als 1 Sekunde.
*********************Schreiben der Bußgeldstelle *********************
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Ordnungsamt Essen Bußgeldstelle
Aktenzeichen xxxx
Ihnen wird zur Last gelegt als Fahrer mit dem Fahrzeug: LKW Fabrikat: Ihr Fahrzeug
mit dem Kennzeichen SO- XX XXX
Tat:
Ordnungswidrigkeit: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotlichtphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.
Am17.08.2007 um 21.51 Uhr Bernesstraße in Essen.
Verletzte Vorschriften: §37 Abs. 2, §49 StVO; §24; §25 StVG; 132.2 BKat; §4 Abs. 1 BKatV
Buße: 146,65 EUR
Punkte: 4
Fahrverbot: 1 Monat
Beweismittel: Foto
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Schilderung aus meiner Sicht:
Ich war mit dem oben genannten Fahrzeug in einer Nachtbaustelle auf der A40, im Tunnel Nähe der Abfahrt Essen – Zentrum, wo ich mit Fräsgut ( alte Fahrbahndecke ) beladen wurde. Zum Tatzeitpunkt wog das Fzg. etwa 40 Tonnen.
Da ich nicht ortskundig bin folgte ich einem Kollegen zur Entladestelle im Essener Hafen.
Wie wir uns der besagten Ampelkreuzung näherten, passierte mein Arbeitskollege diese.
Als ich den zweiten Richtungspfeil unter meinem LKW verschwinden sah bei etwa 40 km/h sprang die Ampel auf gelb um.
Für eine Vollbremsung war es zu spät, ich wäre dann mitten auf der Kreuzung oder danach zum stehen gekommen.
Also bin über die Kreuzung und habe die automatische Fotoanlage ausgelöst.
Ein Rotlicht habe ich nicht mehr gesehen.
Vielleicht wurde der Blitz durch den Auflieger ausgelöst aufgrund der Fahrzeuglänge ( Mercedes Actros 1844 mit Sattelkipper, ca. 13m Länge ).
Zu dem Zeitpunkt gab es keinen Querverkehr und keine Fußgänger die ich hätte gefährden können.
Es geht mir nicht um die Geldstrafe sondern um das Fahrverbot, was für mich Arbeitslosigkeit bedeutet.
Gibt es eine Möglichkeit dieses abzuwenden?
Durch eine höhere Geldstrafe oder einer Art Nachschulung?
Mein Punktekonto ist auch sauber.
Mit freundlichen Grüßen
kaeppe
Lieber Fragesteller,
grundsätzlich gilt natürlich, dass ein sorgfältiger und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise derart einzurichten hat, dass er rechtzeitig auch vor einer "umspringenden" Ampel zum Stillstand kommen kann. Hierbei sind natürlich insbesondere auch besondere Anforderungen an den Fahrzeugführer zu stellen, wenn das Fahrzeug - wie in Ihrem Fall - "Überlänge" aufweist.
Andererseits ist - positiv - zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bestand und Sie ortsunkundig waren.
Ein Absehen vom an sich verwirkten Fahrverbot kann erfolgen, wenn "entweder der Erfolgsunwert des Verstoßes oder dessen Handlungsunwert gemindert ist". Hierbei kommt es allerdings auf "die Feinheiten" an, etwa die tatsächliche Dauer der Rotlichtphase, der genauen Fahrzeugposition zum Zeitpunkt des Lichtzeichenwechsels usw. - Einzelheiten, welche sich nicht alleine aus dem Bußgeldbescheid ergeben, sondern im Wege der Akteneinsicht zu klären sind.
Manchmal hilft auch in nicht von vorneherein aussichtsvollen Fällen ein Gespräch mit dem Gericht (;-))...
Ich hoffe, Ihnen einstweilen eine Orientierung verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Frings
Frings,
Mit freundlichen Grüßen
Guido Frings
http://www.juracity.de