Montag, 13. Februar 2012
fragen.juracity.de
Unsere Angebote
Anwalt/Experte
Onlineberatung
Checks
Infos /Muster finden
Rechtswörterbuch
Newsletter
Anmelden
Details
Betreff:
Kategorie:
Mietrecht
Frage:
Guten Tag, ich bin neu hier und hoffe, mir kann jemand helfen. Wenn ich mehr zahlen muss, bitte mitteilen. Danke.
Ich habe einiges über das BGH-Urteil gelesen bezüglich Renovierung bei Auszug. Wie so viele andere habe ich eine konkrete Frage zu meinem konkreten Mietvertrag:
§4 6.
Endet das Mietverhältnis und sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, [...] nach folgender Maßgabe zu bezahlen: liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, 20% der Kosten, etc.....länger als 4 Jahre 80% oder in kostensparender Eigenarbeit.

§14 1.
Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen wie folgt erforderlich
Küche, Bad, Dusche: alle 3 Jahre
Wohn-, Schlafräume, Fluren, Dielen, Toiletten: alle 5 Jahre
andere Nebenräume: ale 7 Jahre

Wie ich es verstanden habe, ist §14 gültig, wegen des Wörtchens "im allgemeinen"?
Ich verstehe allerdings den § 4 dann wieder so, als seien diese Fristen doch starr und sind dadurch insgesamt unwirksam. Hinzu kommt die Quotenregelung.

Ich wohne seit Januar 2003 in der Wohnung und habe bisher nicht renoviert. Bei meinem Einzug war die Wohnung renoviert. Gilt für mich dennoch das BGH Urteil?
Vielen Dank.

Antwort:
Sehr geehrter Fragensteller,

auf der Grundlage der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 247/05) hat mit Urteil vom 07.03.2007 folgende Klausel für unwirksam erklärt:

"Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt."

Die Entscheidung finden Sie unter http://www.bundesgerichtshof.de/.

Leider haben Sie Ihren Mietvertrag nicht vollständig zitiert, so dass eine abschließende Prüfung hier nicht möglich ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass Ihre Klausel der monierten Klausel entspricht. Obwohl der BGH nicht über Ihre Klausel im Wortlaut entschieden hat, ist eine starke Ähnlichkeit festzustellen.

Allerdings dürfte die grundsätzliche Verpflichtung aus § 14 MV zulässig sein, weil das Wörtchen "im allgemeinen", die Starrheit der Klausel
nimmt.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Vermieter Sie aus § 14 MV in Anspruch nehmen möchte. Denn bei fünf Jahren Mietdauer könnte eine Fälligkeit der Renovierung unterstellt werden. In diesem Fall würde der Vermieter gar nicht aus § 4 MV vorgehen.

Ob die Unwirksamkeit des § 4 auf die Wirksamkeit des § 14 MV "durchschlägt" ist soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Ich rate Ihnen dennoch, dem Vermieter unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 den Verzicht auf Ansprüche nahezulegen.

Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.




Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
31.07.2008
Preis:
30 €
Kunde:
sandrah
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anzeige
Sie sind AnwaltFAQImpressumAGBPresseMediadatenAnwalt/Experte