Donnerstag, 2. September 2010
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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Ich bin tätig als Rettungsassistent bei einer städtischen Feuer- und Rettungswache. (keine Beamten, kein Feuerwehrtechnischer Dienst nur Angestellte laut TVÖD) Wir haben 24 Std. Dienst und 48 Std. frei.
Habe meine selbständige Nebentätigkeit seit 2001 (BAT) auf 7,7 Std. pro Woche genehmigt. Damals war ich alleine selbständig im Bereich Fahrdienstleistungen, Transport, Logistik seit 08/2005 bin ich Gesellschafter
in einer GbR. Mein Geschäftspartner ist selbständiger Bilanzbuchhalter. Seit 01/2006 sind wir Agenturpartner einer Autovermietung. Einige Kollegen von der F. und R. sind bei mir als Aushilfsfahrer tätig. Haben alle eine Genehmigung. Der neue Hauptamtsleiter ist zur Zeit dabei sich Information über mich rein zu holen. Könnte es Probleme geben wie es jetzt ist. Was kann ich tun um Problemen aus dem Weg zu gehen. Ich bedanke mich schonmal im Voraus bei Ihnen.
Antwort:
Sehr geehrter Don Corleone,

die Nebentätigkeitsgenehmigung muss immer aktualisiert werden, wenn es eine Änderung gibt. Es könnte also Probleme geben, wenn die Nebentätigkeit noch nach den Informationen aus 2001 genehmigt ist und die Änderungen in 8/2005 und 1/2006 nicht beantragt wurden.

Probleme könnte es ausserdem geben, wenn die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit nicht eingehalten würden (Ruhezeit, Höchstarbeitszeit). Hier kann die Dienststelle u.U. nähere Informationen zur Arbeitszeitlage verlangen.

Ansonsten gilt § 3 Absatz 3 TVÖD:

Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Sofern nicht zu befürchten ist, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt sein können, oder andere berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegen die NT sprechen, besteht kein Anlass zu Befürchtungen. Es gelten die im normalen Arbeitsrecht geltenden Grundsätze und nicht mehr die strengeren Massstäbe des Beamtenrechts. Allerdings sind Besonderheiten des Öffentlichen Dienstes zu beachten, wie z.B. die besondere Unabhängigkeit.

Wenn es Probleme gibt, empfehlen wir Ihnen gerne einen im BAT/TVÖD versierten Anwalt in Ihrer Nähe.

Mit freundlichen Grüssen


Michael W. Felser
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
13.10.2006
Preis:
50 €
Kunde:
Der_Pate
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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