Samstag, 13. März 2010
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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Bei meiner Frau wurde im Klinikum Coburg im Oktober 2005 der TVÖD eingeführt. Ich selbst arbeite Teilzeit als Lehrer (Beamter).

Der Bruttolohn meiner Frau wurde um 52 Euro gekürzt (halber Ehegattenanteil), da dieser ja dann mir als Beamter zustünde.

Gleichzeitig entschied meine Bezügestelle, da meine Frau ja keine familienbezogenen Leistungen mehr erhalte, dass die bisherige "Konkurrenzregelung" nicht mehr zutreffe, und meine Familienzuschläge nun entsprechend der Teilzeit zu kürzen seien.

In der Summe sank unser Familien-Bruttoeinkommen nun um 137 €.
(Wir haben zwei Kinder.)

Meine Bezügestelle beantwortete meine Beschwerde freundlich, jedoch abschlägig, ebenso der Arbeitgeber meiner Frau.
Ich möge doch Vollzeit arbeiten, dann bekäme ich ja auch die vollen Familienzuschläge. Jedoch wollen wir aus privaten Gründen die Aufteilung der Familienpflichten die nächsten Jahre so belassen, d.h. ich bekomme nur die um die Teilzeit gekürzten Familienzuschläge.

Nun meine Anfrage: Eigentlich dürfte doch durch die Überleitung zum TVÖD das Gehalt nicht sinken (Grundsatz der Besitzstandswahrung), was durch viele Überleitungsbestimmungen in den allermeisten Fällen ja gewährleistet wird (z.B. bei einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern).
Das Klinikum argumentiert, die Konkurenzregelung sei außerhalb ihres Einflussbereiches, sie hätten die Überleitung korrekt durchgeführt.

Ich meine: Ürsächlich für alle Kürzungen sei der TVÖD. Deshalb müsse der fehlende Betrag durch eine Überleitung ausgeglichen werden.

Ich bräuchte die genauen Vertragstexte (TVÜ) dazu.
Ich möchte, wenn Chancen bestehen, einklagen, dass der Arbeitgeber meiner Frau, diese 137 € als Zuschlag zahlen muss, solange wie ich noch familienbezogen Teilzeit arbeite.

Habe ich Chancen am Arbeitsgericht? Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? Wie muss ich argumentieren?

Im Grundgesetz Artikel 6 wird der Schutz der Familien herausgestellt, jedoch vermutlich nicht einklagbar.

Vielen Dank
Johannes Rupprecht
Antwort:
Sehr geehrter Herr Rupprecht,

zunächst ist festzuhalten, dass durch das In-Kraft-Treten des TVöD alle Angestellten und Arbeiter im Bereich des Bundes und der Kommunen vom BAT in den TVöD übergeleitet werden. Maßgeblicher Stichtag für die Überleitung ist der 01.10.2005. Die Zuordnung der jeweiligen Vergütungsgruppen des BAT zu den Entgeltgruppen des TVöD erfolgt dabei nach verschiedenen Überleitungstabellen.

Der neue TVöD unterscheidet nicht mehr wie bisher zwischen Arbeitern und Angestellten. Er sieht künftig für die beiden Beschäftigtengruppen eine einheitlich geltende Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen vor. Die bisherige Vergütungsordnung Anlage 1 a und Anlage 1 b sowie die Lohngruppenverzeichnisse werden durch eine einheitliche Entgeltordnung abgelöst. Sinn und Zweck der Einführung des TVöD ist es, das bisherige komplexe und umfangreiche System durch ein modernisiertes und überschaubares System abzulösen. Das neue System soll zu einem transparenten Eingruppierungsrecht führen.

Alle Angestellten und Arbeiter werden nach dem TVÜ-Bund (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) oder dem TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD) mit In-Kraft-Treten des TVöD in den TVöD übergeleitet. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien jede Vergütungs- und Lohngruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet.

Überleitung bedeutet, dass die bisher für die Vergütung entscheidende Vergütungsgruppe des BAT in eine Entgeltgruppe des TVöD umgewandelt wird. Dies erfolgt nach entsprechenden Tabellen, denen die jeweilige Zuordnung entnommen werden kann.

Zu beachten ist, dass der neue TVöD keine familienbezogenen Bestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vorsieht. Die sog. Konkurrenzregelung für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt damit ebenfalls.

Die Überleitung in die neuen Entgelttabellen des TVöD erfolgt durch ein sog. Vergleichsentgelt. Der zum Stichtag erhaltene Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag fließt grundsätzlich in das Vergleichsentgelt ein. Dieses Vergleichsentgelt sieht jedoch nur noch einen Ortszuschlag der Stufe 1 vor, wenn der Ehegatte ebenfalls familien-/ ortszuschlagsberechtigt ist.

Die Berechnung bzw. die Bestandteile des Vergleichsentgelts folgen aus § 5 TVÜ-VKA. Diese Regelung lautet:

§ 5 Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2) 1 Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BATOstdeutsche Sparkassen setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2 Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. 3 Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. 4 Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen), bildet diese das Vergleichsentgelt. 4Bei Lehrkräften, die die Zulage nach Abschnitt A Unterabschnitt II der Lehrer-Richtlinien der VKA erhalten, wird diese Zulage und bei Lehrkräften, die am 30. September 2005 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten haben, wird dieser Betrag in das Vergleichsentgelt eingerechnet.

Wegen des Wegfalls der familienbezogenen Bestandteile hat der nicht unter den TVöD fallende Ehegatte (und Landesbedienstete) ab 01.10.2005 nunmehr einen Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschriften nach § 40 Absatz 4 Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 29 B Absatz 5 BAT.

Ein Berechtigter – Ihre Ehefrau - fiel bisher unter den BAT (Kommunen oder Bund) ab 1.10.2005 fällt sie unter den TVöD; der andere Berechtigte – Sie als Lehrer – fielen bisher unter den BAT (Land) oder ist Beamter, fällt also nicht ab 1.10.05 unter den TVöD.

Diese von Ihnen geschilderte Konstellation führt unter Beachtung der gemachten Ausführungen zu folgendem Ergebnis:

- Stufe 1 des Ortszuschlags ohne Berücksichtigung des Ehegattenanteils für Ihre in den TVöD übergeleitete Ehefrau;

- Dafür erhalten Sie als Landesbeamter künftig den Ehegattenanteil

Es kann unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Arbeitgebers Ihrer Ehefrau richtig und die durchgeführte Überleitung in den TVöD grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt ist.

Vielmehr wäre es so, dass Ihnen als Landesbeamter ab dem 01.10.2005 ein Anspruch auf den Verheiratetenanteil zusteht. Richtiger Ansprechpartner für die Geltendmachung des Ehegattenanteils wäre somit das Land als Ihr Arbeitgeber.

Dabei ist jedoch in Ihrem Fall besonders zu berücksichtigen, dass Sie in Teilzeit tätig sind. Wie sich dieser Umstand im Hinblick auf einen Anspruch auf den Ehegattenanteil auswirkt, wird unterschiedlich bewertet.

Die Länder als Arbeitgeber der Landesbeamten haben nunmehr seit dem 01.10.2005 bei Beamtinnen und Beamten des Landes, die teilzeitbeschäftigt sind, der kinderbezogene Anteil entsprechend anteilig gezahlt. Als Begründung wird Folgendes angeführt:

Der TVöD sieht keine familienbezogenen Bestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor, sodass die sogenannte Konkurrenzregelung für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt. Daher hat der nicht unter den TVöD fallende Ehegatte ab 01.10.2005 einen Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschriften nach § 40 Absatz 4 BBesG beziehungsweise § 29 B Absatz 5 BAT.

Das wiederum bedeutet, dass auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Absatz 4 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 29 B Absatz 5 Satz 2 BAT entfällt. Danach sind nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 34 BAT bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit die Familienbezogenenbestandteile in gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält.

Diese Handhabung würde in Ihrem Fall dazu führen, dass Sie zurecht nur den anteiligen Ehegattenanteil entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung erhalten. Diese Ansicht wird momentan von den Arbeitgebern praktiziert.

Es wird jedoch auch noch eine andere Ansicht vertreten, die trotz Ihrer Teilzeitbeschäftigung zu einem vollen Anspruch auf den Ehegattenanteil führen würde. Dieser Ansicht liegen folgende Aspekte zugrunde:

Die Rechtsgrundlage für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages in der vorliegenden Konstellation ist der § 40 Abs. 5 BBesG.

Dieser Absatz lautet:

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

§ 40 Abs. 5 BBesG sagt aus, dass auch nach dem 01.10.2005 und der Überleitung in den TVöD der volle kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages auszuzahlen ist, wenn die Voraussetzungen

- Tätigkeit beider Ehepartner im öffentlichen Dienst und

- einer der beiden voll beschäftigt oder

- beide mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt,

erfüllt sind.

§ 6 Abs. 1 BBesG, der regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden, findet keine Anwendung.

Der „öffentliche Dienst“ wir in § 40 Abs. 6 BBesG definiert. Dieser Absatz lautet wie folgt:

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;“ .

Damit wird nicht etwa auf die Anwendung des BAT abgestellt, sondern lediglich auf die Tätigkeit im Dienste z. B. eines Landes oder einer Gemeinde. Da Ihre Ehefrau demnach noch im öffentlichen Dienst tätig wäre, würde § 40 Abs. 5 BBesG Anwendung finden.

Nach dieser Ansicht, die vor allem von ver.di vertreten wird, bestünde also durchaus die Möglichkeit, trotz Teilzeitbeschäftigung den vollen Anteil zu erhalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erste Ansicht (anteiliger Ehegattenanteil bei Teilzeitbeschäftigten) die momentan gängige Praxis ist. Das ist auch normal so, da die Arbeitgeberseite - solange keine gegenteiligen Urteile existieren - in eigenem Interesse nach der für sei günstigen Auslegung verfährt.

Das ist leider bei neuen Rechtsnormen, zu denen es noch keine Rechtsprechung gibt, stets der Fall. In den nächsten Jahren ist mit einer Klärung einer Vielzahl offener Fragen durch die Einführung des TVÖD zu rechnen.

Um jedoch keinen Nachteil zu erleiden, empfiehlt es sich, bei Ihrem Arbeitgeber die monatlichen Differenzbeträge zwischen den reduzierten und dem vollen Ehegattenanteil geltend zu machen.

Dieser Antrag auf ungekürzte Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 BBesG ist bei Ihrem Dienstherrn bzw. der Besoldungsstelle zu stellen.

Die Geltendmachung muss außerdem schriftlich erfolgen. Zu beachten ist ferner, dass – sofern der BAT Anwendung findet – die Verfallfrist des § 70 BAT zu berücksichtigen ist.

§ 70 BAT:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist."

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen zu wahren.

Durch eine rechtzeitige Geltendmachung wahren Sie die Verfallfrist und können dann in Ruhe überlegen, ob Sie – eine weitere Ablehnung Ihres Arbeitgebers vorausgesetzt – die Differenzbeträge gerichtlich einklagen.

Mit freundlichen Grüssen



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de

P.S. Den TVÜ-VKA finden Sie auf den Seiten von Ver.di zum TVÖD oder den Seiten des BMI. Entsprechende Links haben wir auf der Eingangsseite von www.bundesangestelltentarifvertrag.de gelistet.



Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser, Rechtsanwalt

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Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
07.03.2006
Preis:
140 €
Kunde:
jrupprecht1
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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