Der Kabelanschluss für 16 WE läuft seit vielen Jahren als Kosten für die Mieter in die Mietnebenkosten. Die Anlage ist gemietet, die Leasingkosten belaufen sich im Jahr auf ca. € 3.200,--. Die Umlage auf die Mieter erfolgt nach Wohnungsgröße, also nach qm pro Wohneinheit. Bei mir belaufen sich die monatlichen Kosten auf € 24,-- weil ich eine große Wohnung habe. Ich bin der Meinung, daß die Umlage pro Wohnung erfolgen sollte, also Gesamtbetrag geteilt durch 16 WE. Hier würde dann jeder Nutzer den gleichen Betrag bezahlen. Welche Abrechnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind die durch den Kabelanschluss entstandenen Kosten umlagefähige Betriebskosten. Dabei handelt es sich um sogenannten kalte Betriebskosten ( ohne Heizung und Warmwasser), bei welchen sich der jeweilige Verteilungsschlüssel ( z.B. Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten) nach der vertraglichen Vereinbarung richtet. Da in Ihrer Frage keine Angaben über die tatsächlich getroffene mietvertragliche Vereinbarung enthalten sind, gehen wir zunächst davon, dass keine Vereinbarung über den konkreten Verteilungsschlüssel getroffen wurde.
Für den Fall, dass Sie in Ihrem Mietvertrag den Verteilerschlüssel der Wohnfläche vereinbart haben, gilt, dass ein solcher Umlageschlüssel zulässig ist und wirksame Grundlage für die Betriebskostenabrechnung sein kann. Etwas anderes kann sich dann nur daraus ergeben, dass sich die Umsetzung des vereinbarten Umlageschlüssels als ungerecht darstellt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn es konkret zu einer unzumutbaren Zuvielbelastung eines einzelnen Mieters führen würde. Dies hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie hoch die monatlichen Gesamtkosten sind, welchen Anteil die Position Kabel ausmacht, welchen Anteil die anderen Bewohner zahlen usw..
Für den Fall, dass Sie in Ihrem Mietvertrag keinen konkreten Verteilerschlüssel vereinbart haben, sondern nur den Hinweis, dass die Position Kabel zu den Betriebskosten zählt, ist von dem Verteilerschlüssel Wohnfläche auszugehen.
Solange die Verteilung der Kosten nicht unbillig ist, können die Mieter eine Änderung des vereinbarten Umlageschlüssels grundsätzlich nicht erzwingen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn alle Mieter eines Hauses einen neuen Verteilerschlüssel wollen.
Allerdings ist der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, einen neuen, sachgerechten Verteilerschlüssel zu bestimmen, wenn die bisherige Verteilung unbillig ist. Hier gilt etwa der gleiche Maßstab, der bereits im Rahmen der unzumutbaren Zuvielbelastung ausgeführt wurde. Dabei entscheidet das Betriebskostengefüge, wie hoch sind die Gesamtkosten, wie ist die Mieterstruktur usw.
Deutlich wird daher, dass die bislang praktizierte Verteilung nur dann angreifbar ist, wenn der von Ihnen zu leistende Beitrag im Rahmen der Gesamtkosten unbillig erscheint.
Ich hoffe Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup, Rechtsanwältin
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