Montag, 13. Februar 2012
fragen.juracity.de
Unsere Angebote
Anwalt/Experte
Onlineberatung
Checks
Infos /Muster finden
Rechtswörterbuch
Newsletter
Anmelden
Details
Betreff:
Kategorie:
Erbrecht
Frage:
RA Schnitzler als Testamentsvollstrecker hat sich eine Vergütung von
3x die Grundvergütung + 19% MwSt genommen.
OLG Köln, Urteil vom 8.7.1993 sagt : "Bei der
Testamentsvollstreckervergütung handelt es sich um eine Bruttovergütung, so dass die Mehrwertsteuer nicht zusätzl. verlangt werden kann."
Hat der Rechtsanwalt rechtswidrig gehandelt?
Antwort:
Diese Frage ist wohl umstritten, die herrschende Meinung in der Rechtsprechung dürfte aber gegen eine Mehrwertsteuerabrechnung votieren.

Das Landgericht Köln ist allerdings dieser Meinung:

"g) Der Beklagte verlangt zu Recht eine Bruttovergütung einschließlich Mehrwertsteuer.

Während in der Rechtsprechung bisher die Ansicht vertreten wurde, dass die Umsatzwertsteuer nicht zusätzlich verlangt werden könne (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, 1 U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118.), kann jedoch nach zutreffender Ansicht ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker auch Umsatzsteuer verlangen (vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2221 Rz. 15; Tiling, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, ZWE 1998, 331, 336.).

Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an, da es unbillig ist, einem als Privatperson handelnden Testamentsvollstrecker die volle Vergütung zu belassen, während ein freiberuflich tätiger Testamentsvollstrecker steuerpflichtig ist und insofern eine niedrigere Vergütung hinnehmen müsste. Dagegen tritt das Argument, dass es aus Erbensicht ebenso unbillig ist, dass einem privat tätigen Testamentsvollstrecker weniger gezahlt werden muss als einem professionell tätigen, zurück, denn sie müssen ohnehin die Auswahl des Erblassers, wen er als Testamentsvollstrecker bestimmt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, hinnehmen. Dazu gehört auch, hinnehmen zu müssen, bei einem vom Erblasser bestimmten, professionell tätigen Testamentsvollstrecker zusätzlich Umsatzsteuer zu schulden. Nach Ansicht der Kammer lässt sich dieser Interessengegensatz daher nur in diese Richtung auflösen.

Hinzu kommt, dass die Frage nach der angemessenen Vergütung immer dazu führen wird, dass man berücksichtigt, wie viel der Testamentsvollstrecker am Ende für seine Leistung erhält, so dass ohnehin - sei es ausdrücklich oder nur gedanklich - die Nettosumme überdacht wird. Es besteht daher kein Anlass, insoweit nicht transparent vorzugehen und nicht die Steuer offen auszuweisen. "

Landgericht Köln, Urteil vom 26.09.2006 Aktenzeichen 18 O 140/05

Das Oberlandesgericht Köln ist allerdings nach wie vor Ihrer Meinung:

"Keiner abschließenden Prüfung bedarf es, ob - wie in dem landgerichtlichen Urteil geschehen - die Mehrwertsteuer gesondert berücksichtigt werden kann. Nach der von Landgericht zitierten einhelligen Rechtsprechung handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine Bruttovergütung."

so OLG Köln vom 19.03.2007 - Aktenzeichen: 2 U 126/06

Beste Grüße

Michael W. Felser
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
31.03.2008
Preis:
75 €
Kunde:
Fouillot
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
Anzeige
Sie sind AnwaltFAQImpressumAGBPresseMediadatenAnwalt/Experte