vom 5.11.03 an war ich arbeitsunfähig. Eine Kur im Januar 04 bis 4.2.04 brachte keine besserung. ich wurde wieterhin arbeitsunfähig aus der Klinik entlassen. Fortzahlung der Bezüge bis 30.5.2004 gem. BAT 26 W Lohnfortzahlung) Rentenbescheig Bfa vom 3.12.04: 1.12.2004 bis 30.5.2005 Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung.Bescheid Bfa v. 10.12.04: 31.5.05 bis 30.5.07 Rente wg. voller Erwerbsminderung. Der Arbeitgeber,Land Niedersachsen, erhielt meine Rentennachzahlung 1. für die teilw. Erwerbsminderung und 2. volle Erwerbsminderung. dto auch die VBL-Rente. Arbeitgeber fordert f.d.Z. 1.12.03 bis 30.5.04 volles Gehalt zurück. M.E. kann er nur den Teil des Gehaltes zurückfordern, der auf den Rentenanteil entfällt.Also das Arbeitsentgelt über 5:59 Std.AG beruft sich auf §71 unbd 37(3)Ua1aBAT. M.E. wird in diesen Vorschrift nicht dem § 43 SGB VI Rechnung getragen und steht im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz.Danach könnte der angewendete BAT rechtswidrig sein, da er geltendes Bundesrecht negativ anwendet.Der BAT spricht nur von Erwerbsminderung, statt die neuen >begrifflichkeiten teilweise Erwerbsminderung und volle erwerbsminderung zu berücksichtigen. Kann ich also die Rückzahlung der erhaltenen Krankenbezüge abzgl. des Rentananteisl für teilw.Erwerbsminderung erreichen?
Sehr geehrter macmeadow,
leider kann ich Ihre Frage aufgrund der bislang vorliegenden Informationen nicht beantworten. Ich habe schon Zweifel an der Richtigkeit der Daten, möchte Ihnen aber Gelegenheit geben, diese gegebenenfalls zu korrigieren. Ich faße wie folgt zusammen:
05.11.2003 Beginn Arbeitsunfähigkeit, aber Lohnfortzahlung
01/2004 Kur, weiterhin Arbeitsunfähigkeit, aber Lohnfortzahlung
bis
04.02.2004
30.05.2004 Ende Lohnfortzahlung
03.12.2004 Bescheid über Teilrente 01.12.2004 bis 30.05.2005
10.12.2004 Bescheid über Vollrente 31.05.2005 bis 30.05.2007
Mich irritiert schon, daß Sie binnen einer Woche zwei Rentenbescheide über zwei Rentenarten und der eine Bescheid eine befristete Rente in Zukunft festlegt.
Im übrigen müßten Sie noch die Angaben zum Einbehalt bzw. der Rückforderung durch den Arbeitgeber präzisieren. Ich bitte um Bestätigung, daß der Arbeitgeber auch für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.05.2005 Krankenbezüge zurückfordert. Dann würde er jedenfalls für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 01.12.2004 (also für ein Jahr) Krankenbezüge für einen Zeitraum zurückfordern, in welchem Sie nicht einmal teilweise EU-Rente bezogen haben.
Ich verstehe Ihre Angaben so, daß Sie sich noch auf die Übergangsregelung des § 71 BAT berufen können, und somit Anspruch auf bis zu 26 Wochen Krankenbezüge hatten.
Auch nach den alten Regelungen zur Bezugsdauer konnte es aber zum Wegfall des längerwährenden Krankengeldbezugs kommen, wenn vorzeitiger Rentenbezug eintrat bzw. später festgestellt wird. Die überzahlte Krankengeldbezüge werden dann aufgrund tariflicher Anordnung als Vorschuß auf die Rente verstanden und die gehen auf den Arbeitgeber über. Auch VBL-Leistungen sind hiervon betroffen.
Deswegen ist mir nicht klar, warum in Ihrem Fall Krankenbezüge aus einem Zeitraum zurückgefordert werden, für den Sie keinen Rentenaspruch erhalten. Der Anspruchsübergang bezieht sich auf Krankenbezüge aus einem Zeitraum, für den (später Rente) gewährt wird. Außerdem verschafft er dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Rententräger. Ein direkter Anspruch aus § 812 BGB gegen den Arbeitnehmer kommt nur in Betracht, wenn der Rententräger trotz Anspruchsübergangs noch an den Arbeitnehmer geleistet hat.
Hier bestehen also noch eine Menge Ungereimtheiten und ich denke auch nicht, daß sich Ihre Frage vernünftig ohne Einsichtnahme in die Unterlagen beantworten läßt. Sie sollten Sich überlegen, ob die Angelegenheit nicht eher im Rahmen einer Beratung, die auch online unter Austausch der maßgeblichen Unterlagen berabeitet werden sollte. Sie können sich insoweit auch per mail melden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de
In der zeit vom ersten Erkrankungstag 2003 bis 30.5.04 erhielt ich f.d.Z. v. 26 Wo Lohnfortzahlung. Der erste Rentenbescheid sprach mir eine Rente wg. tlw.Erwerbsminderung ab 1.12.2003 zu. Der kurz darauf erfolgte Rentenbescheid sprach mir eine Rente wg. voller erwerbsminderung ab 31.5.2005, befristet bis 30.5.2207 zu. Mit der Rente wg. tlw. Erw.mind.ging einher, dass ich noch bis unter 6 std täglich arbeitsfähig war. Zwar war ich in diesem Zeitraum noch krank geschrieben, hätte aber durchaus beim Arbeitgeber arbeiten können, da dieser Möglichkeiten gehabt hätte, meinen damaligen Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Sollarbeitszeit war 7:42 Stunden.Die Möglichkeit, eines entsprechende Vorgehens beim AG gab es nicht, da am 10.12.04 der Bescheid wg. voller Erwerbsminderung kam. Die an den AG gezahlte Rente bezog sich also auf den ab 6. std. hinaus laufenden Anteil meiner Arbeitszeit. Danach hatte ich also zu Recht diesen anteiligen Lohn ( 5:59 St ) erhalten. Der AG hatte nur Anspruch auf den übersteigenden Betrag. (Definition § 43 SGBVI)Nach Rsp. BfA war es Absicht, 2 Bescheide zu herauszugeben. Und zwar eben wegen der Lohnfortzahlung von 26 Wo. Die gewährte Rente wg tlw Em. belief sich auf den Hälfte der Rente wg. voller Em. Allein daraus ergibt sich, dass dem AG max die Hälfte der Bezüge hätte zurück fordern dürfen.
Sehr geehrter macmeadow,
ich danke für Richtigstellung Ihrer Angaben. Sie sehen, wies schnell bei komplexeren Sachverhalten Informationen durcheinander gehen. Ich bin nach wie vor der Aufassung, daß sich die Frage wegen ohne Sichtung der gesamten Korrespondenz nicht adäquat bearbeiten läßt. Ich verweise daher auf meinen obigen Vorschlag.
Hinweisen möchte ich aber noch auf § 70 BAT, wonach fällige Ansprüche binnen sechs Monaten nach ihrem Fälligwerden schriftlich beim Arbeitgeber gletend zu machen sind, weil Sie anderenfalls verfallen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein eventuelles Rückzahlungsbegehren nicht schon daran scheitert. Auch hier fehlen wesentliche Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de