Ich habe mich intern auf eine neue Stelle in der Behörde beworben und wurde für die neue Stelle angenommen, aber meine alte Dienststelle will mich erst ende September gehen lassen und die neue Dienststelle hätte mich schön gerne zum 01.08.2006 !! Was kann ich tun oder welche Rechtsgrundlage besteht das mich die alte Dienststelle so langen alten kann ? Da ich durch die neue Stelle auch eine höhere BAT - Gruppierung bekommen werde ist durch die Verzögerung einen Finanzellennachteil erleiden !!
Sehr geehrter Jan-Peter,
grundsätzlich handelt es sich bei einer Versetzung um die Zuweisung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle unter Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses. Die Versetzung erfolgt idR durch einseitige Handlung des Arbeitgebers. Im Normalfall stellt sich also die Frage des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Versetzung nicht, weil es oft darum geht, zu klären, ob der Arbeitnehmer eher Anspruch auf Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes hat.
Demgegenüber wird aber unter bestimmten Konstellationen auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Versetzung diskutiert und angenommen. Denkbar ist ein solcher Anspruch, wenn es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung auf Übertragung eines höherwertigen Arbeistplatzes gibt. Außerdem kann sich ein Anspruch auch aus Tarif ergeben. Bei Ihnen gehe ich von der Geltung des BAT nach Ihren Angaben aus. Dieser regelt aber unter § 12 BAT nur, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer versetzen kann.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht in Betracht, weil der Arbeitgeber hieraus dazu verpflichtet ist, Sie nicht in Ihrem beruflichen Fortkommen zu hindern. Allerdings gilt die Fürsorgepflicht nicht einseitig. Stehen dringende betriebliche bsplw. organisatorischer Art der früheren Versetzung entgegen, dann kann Ihnen aus aufgrund Ihrer Treuepflicht u. U. durchaus abverlangt werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt zu wechseln. Hier dürfte es also im wesentlichen auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen und Bedürfnisse ankommen, um zu einem klaren Ergebnis zu gelangen.
Wären Sie gleichsam von heute auf morgen entbehrlich, dann wäre allerdings die Weigerung, Sie bereits zum 1.8.2006 zu versetzen, nicht durch sachliche Gründe getragen und vermutlich rechtswidrig. Unter dieser Voraussetzung kommt dann auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht.
Die Anforderungen an die Verweigerungsgründe des Arbeitgebers sind dann sicherlich zu erhöhen, wenn eine verspätete Versetzung dazu führen würde, daß Sie nicht mehr auf der begehrten Stelle eingesetzt werden könne.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten
http://www.juracity.de