Betreff:
Kategorie:
Mietrecht
Frage:
Meinen Mietvertrag vom 07.06.2000 habe ich zum 28.02.2006 gekündigt. Nun hat mir mein Vermieter ein Schreiben zukommen lassen und darin nochmals auf einige folgende Vertragsinhalte hingewiesen:
Laut § 14b Mietvertrag war ich verpflichtet nachfolgend bezeichnete Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit durchzuführen. Diese Verpflichtung besteht, wenn für Küche, Bad, WC 3 Jahre, für alle sonstigen Räume 5 Jahre seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Herrichtung der betreffenden Räume verstrichen sind.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a. Entfernen alter Tapeten, Tapezieren, Anstreichen von Decken und Wänden, der Heizkörper und sonstiger Geräte, des Holzwerks innerhalb des gesamten Wohnbereichs (Verbundfenster und Verbundtüren 3 seitig)...
Der § 20 regelt die Schönheitsreparaturen bei Vertragsende:
1. Hat der Mieter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden, fälligen Schönheitsreparaturen zum Vertragsende oder zu einem bestimmten anderen Termin nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt, so hat ihn der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Durchführung dieser Arbeiten unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge (Angaben) des Vermieters hinsichtlich Farbe und Material aufzufordern. Diese Aufforderung muss der Vermieter außerdem mit der Erklärung verbinden, dass er nach fruchtlosem Fristablauf die Durchführung der Arbeiten durch den Mieter ablehnen und stattdessen von seinem Recht Gebrauch machen wird, die Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. ....
2. Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der aufgrund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als:
bei Küche, Bad, WC: 7 Monate = 20 % ... 34 Monate = 90 %
bei allen anderen Räumen: 12 Monate = 20 % ... 54 Monate = 90 %
....
In § 20 a geht es um die Rückgabe der Wohnsache:
1. Die Mieträume einschließlich Fenster sind dem Vermieter sorgfältig gereinigt und mit allen Schlüsseln zu übergeben....
Mein Vermieter wies darauf hin, dass er davon ausgeht, dass ich meiner Pflicht zu Schönheitsreparaturen in den letzten 6 Jahren nicht nachgekommen bin und ich daher die Kosten für die Instandsetzung durch ein Malerfachgeschäft zu tragen hätte.
Er hat Recht, ich habe keinerlei Schönheitsreparaturen durchgeführt, mir ist auch klar und verständlich, dass ich daher jetzt die gesamten Arbeiten durchführen muss. Aber ich muss das doch nicht durch ein von ihm gewähltes Malerfachgeschäft tun, da er nur einen Anspruch auf fachgerechte Ausführung hat oder täusche ich mich hier und es ist korrekt, da es im Mietvertrag so geregelt wurde?
Auch der Umfang dieser Arbeiten ist mir nicht ganz klar, daher noch folgende Fragen:
- Müssen die Wände unbedingt neu tapeziert werden oder ist es ausreichend, wenn die Tapeten noch in Ordnung sind, darüber zu streichen?
- In meiner Wohnung gibt es Spannungsrisse die immer wieder aufgehen, da es ein Altbau und zudem Dachgeschoss ist. Müssen die von mir beseitigt werden, sprich mit Gewebeband abkleben etc, also erweiterter Aufwand gegenüber dem herkömmlichen Streichen bzw. Tapezieren oder muss das der Vermieter nach meinem Auszug auf seine Kosten machen lassen, da die Schäden ja vom Gebäude und nicht durch mich kommen?
- Die Türen in der Wohnung sind schon viele Jahre alt und beginnen im Bereich der Schließung ab zu splittern. Der Lack hat auch schon mehrere Schichten und splittert ebenfalls u.a. in Randbereichen ab. Kann mein Vermieter nun fordern, dass die gesplitterten Stellen repariert und der Lack abgeschliffen werden muss oder darf ich einfach drüber streichen und der Rest ist sein Problem?
- Im Bad besteht der Boden aus Kunststoff-Kacheln. Meine Waschmaschine durfte ich im Bad aufstellen. Nun ist mir aufgefallen, dass an den einigen Stellen, an denen viel Gewicht auf dem Boden lastete, der Bodenbelag nachgegeben hat und an den Kachelrändern bis zu 2 cm eingedrückt ist. Der Boden scheint nicht an allen Stellen sonderlich stabil zu sein. Kann mein Vermieter mir die Reparatur anlasten?
- In § 14 wälzt der Vermieter sämtliche Feuchtigkeitsschäden auf den Mieter ab. Sollte der Boden auch nur minimale Schäden durch Wasser aus meiner Waschmaschine haben, ist dass dann auch von mir zu vertreten. Oder ist ein wenig tropfen normal und müsste vom Boden, bis zu einem geringen Grad, vertragen werden, wenn der Vermieter die Aufstellung der Waschmaschine genehmigt hatte?
Kann es zum Problem werden, dass ich die im Mietvertrag verpflichtende Versicherung gegen Feuchtigkeitsschäden nicht abgeschlossen hatte? Außer dass ich eventl. Schäden selbst tragen muss?
- Im Wohnzimmer liegt ein Teppich, der laut Mietvertrag neuwertig sei. Die Maklerin hatte damals schon ins Wohnungsübergabeprotokoll aufgenommen, dass er gebraucht aber frisch gereinigt sei. Reinigen werde ich ihn auch, aber inzwischen ist er noch „gebrauchter“, er löst sich auch an einigen Stellen vom Boden. Der Vermiet verlangt Erneuerung bei Beschädigung oder Abgenutztheit. Ist das zulässig?
- Wie muss meine Kaution von ca 751 € verzinst worden sein? Bzw. was kann ich fordern, falls ich sie ohne Zinsen zurückbekomme?
Vielen Dank im Voraus für eine kurzfristige Beantwortung, da es sehr dringend ist :-)
Antwort:
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Auszug aus dem Mietvertrag betrifft die Frage der Zulässigkeit der Übertragung der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Vertrag auf den Mieter.
Grundsätzlich stellt die Durchführung von Schönheitsreparaturen die Instandsetzung von Abnutzungserscheinungen dar, die durch das übliche Wohnen entstanden sind. Da Sie als Mieter für die Gebrauchsüberlassung an den Vermieter einen Mietzins entrichten, gehört die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Dies gilt ohne eine besondere vertragliche Regelung.
Die Rechtsprechung des BGH hält die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter weitestgehend für zulässig. Eine entsprechende Klausel ist jedoch nach der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, wenn diese einen starren Fristenplan enthält. Die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel mit starrem Fristenplan ist aber nur dann gegeben, wenn es sich um einen sogenannten Formularmietvertrag handelt. Ein Formularmietvertrag liegt vor, wenn Ihnen der Mietvertrag seitens des Vermieters vorgelegt wurde, ohne das hinsichtlich einzelner Klauseln Verhandlungsbereitschaft vorhanden waren.
Die Unwirksamkeit solcher Klauseln sieht der BGH darin, dass der Mieter verpflichtet sein soll, die Schönheitsreparaturen ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes und der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung durchführen zu müssen.
Insofern kommt es darauf an, ob im Mietvertrag eine entsprechende Relativierung des Fristenplans enthalten ist. Die Rechtsprechung lässt beispielsweise die Relativierung „im allgemeinen“ ausreichen. Es kommt daher auf die genauen Formulierungen im gesamten Mietvertrag an. Finden Sie an keiner Stelle eine Relativierung des Fristenplanes, sondern lediglich starre Regelungen, die den Mieter unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, sind die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag unwirksam, so dass auch keine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht. Aufgrund der hier beschriebenen Rechtsprechung ist derzeitiger Stand so, dass eine Vielzahl von Klauseln hinsichtlich Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unwirksam sind.
Für den Fall, dass Sie keine Relativierung in ihrem Mietvertrag finden und zu dem Ergebnis kommen, dass die Klausel unwirksam sein dürfte, ist es jedoch fraglich, ob ihr Vermieter sich außergerichtlich damit zufrieden gibt, oder seine Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen gerichtlich geltend macht. Ein gewisses Prozessrisiko können Sie nie ganz ausschalten.
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass es sich in Ihrem Mietvertrag um einen starren Fristenplan handelt, so dass die Klausel unwirksam ist, bezieht sich die Unwirksamkeit aufgrund des Summierungseffektes auch auf die quotenmäßige Abgeltungsklausel.
Ihre weiteren Fragen möchte ich trotzdem wie folgt beantworten:
Der Vermieter kann nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Kosten eines Fachbetriebes zahlen.
Es ist durchaus üblich im Rahmen von Schönheitsreparaturen zu tapezieren. Etwas anderes ist es mit den Spannrissen, da diese keine Folge des normalen Wohnens sind. Reparaturen am Mauerwerk sind vom Vermieter durchzuführen.
Wenn die Splitterung an den Türen nicht auf Ihr Wohnen zurückzuführen ist, sind auch dort keine Instandsetzungsarbeiten durch Sie durchzuführen.
Wenn durch Ihre Waschmaschine der Boden beschädigt wurde, unabhängig davon, ob es Wasserschäden oder Druckstellen aufgrund des schweren Gewichtes sind, so müssen Sie das Instandsetzen. Andernfalls kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.
Den Teppich muss im Rahmen von Schönheitsreparaturen nicht erneuert werden, es sein denn Sie haben dies ausdrücklich mit Ihrem Vermieter vereinbart.
Wenn Sie hinsichtlich der Mietkaution keine besondere Vereinbarung mit Ihrem Vermieter getroffen haben, gilt die gesetzliche Regelung des § 551 Abs. 3 BGB. Danach hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Ich hoffe, alle Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup
http://www.juracity.de
Nachfrage:
Sehr geehrte Frau Hörstrup,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen :-)
Zur endgültigen Klärung möchte ich noch folgendes nachschieben bzw. nachfragen:
In meinem Vertrag ist keine Relativierung des Fristenplans zu finden. Es ist nur der Fristenplan für die Schönheitsreparaturen (mit Androhung, dass ein Fachgeschäft diese auf meine Kosten durchführt) enthalten. Unter den Schönheitsreparaturen bei Vertragende ist ein Absatz bezogen auf die Pflicht die Arbeiten auszuführen, falls der Fristenplan bisher nicht eingehalten wurde (ebenfalls mit Androhung der Fremdvergabe) und im zweiten Absatz geht es um die bei Vertragsende noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen, hier ein Plan für die zu zahlende Abgeltung der Abnutzung prozentual nach Jahren, mit der Möglichkeit selbst einen günstigeren Kostenvoranschlag vorzulegen. Aber nichts was dies relativieren könnte!
Wenn ich Sie dann richtig verstehe, wäre ich zu keinerlei Renovierungsarbeiten beim Auszug verpflichtet? Dann müsste also mein Vermiet eher fast dankbar sein, wenn ich die Wände wenigstens überstreiche? Die restlichen, verlangten Arbeiten würde ich mir aber schon gerne ersparen, wenn das so ginge wäre toll ;-)
Prozessrisiko ok, wenn ich denn Chancen hätte zu gewinnen? Dann wäre er doch auch zur Übernahme meiner dadurch verursachten Kosten verpflichtet, oder?
Nochmals zu den Schäden (Absenkungen) im Badezimmerboden. Müsste aber nicht schon mein Vermieter für einen Boden sorgen der das Gewicht der Waschmaschine schadensfrei halten kann, wenn er anbietet diese dort auf zu stellen? Ich habe das Gefühl, dass der Boden in einigen Bereichen mehr nachgibt als in anderen. Liegt das dann tatsächlich in meiner Verantwortung?
Vielen Dank und viele Grüße
Ergänzung:
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu dem Punkt der Verpflichtung der Durchführung der Schönheitsreparaturen komme ich bei der Beantwortung der Zusatzfrage, da sich dort ein neuer Sachverhalt ergeben hat.
Hinsichtlich der Schäden am Fußboden verbleibe ich grundsätzlich bei meiner bisher geäußerten Auffassung, dass Sie für die Schäden haften, wenn deren Ursache alleine in dem Gewicht Ihrer Waschmaschine liegt. Ist der Boden nicht ordnungsgemäß verarbeitet und die Schäden sind nicht allein auf das Gewicht der Waschmaschine zurückzuführen, haftet der Vermieter. Es kommt also auf die Ordnungsgemäßheit des Bodens an. Wenn das Fundament nicht in Ordnung ist, fällt diese Reparatur sicherlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup, Rechtsanwältin
http://www.juracity.de
Status:
archiviert
Datum:
30.01.2007
Preis:
65 €
Kunde:
gwenny
Experte: